Rückverfolgbarkeit für Tattoostudios in der Schweiz

Die Bundesmeldepflicht nach Art. 62 LGV (SR 817.02) ist seit dem 1. Mai 2017 in Kraft, verbindlich seit dem 1. Mai 2018. Die EDI-Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) Art. 4 bis 7 fixiert die Hygiene- und Sterilisationspflichten. Die BAG-Richtlinie ‚Gute Arbeitspraxis' (16.8.2018) und die BAG-Weisung 2018/2 (16.4.2018) leiten die kantonale Vollzugsbehörde an. Die SN EN 17169:2020 (Tätowieren — Sichere und hygienische Anwendung) ist die europäische Referenznorm. Die REACH-Verordnung (EU) 1907/2006 Anhang XVII Eintrag 75 ist in der Schweiz seit dem 1. Februar 2025 verbindlich. Diese Anleitung beschreibt jeden Schritt von der Annahme der Instrumente bis zur Archivierung.

Schritt 1 : Annahme und Sortierung der Instrumente

Nach jeder Sitzung werden wiederverwendbare Instrumente (Tubes, Grips, Zangen) sofort in ein Vorreinigungs-Bad mit enzymatischer oder reinigungs-desinfizierender Lösung gelegt. Einmalartikel (Nadeln, Düsen, Farbnäpfe) werden im Abwurfbehälter für kontaminierte Abfälle entsorgt. Beide Kategorien dürfen niemals vermischt werden. Die sofortige Trennung schützt das Personal bei der weiteren Handhabung und verhindert Kreuzkontamination.

Schritt 2 : Reinigung und Verpackung

Nach der Vordesinfektion (Einwirkdauer je nach Produkt, in der Regel 15-30 Minuten) werden die Instrumente mit sauberem Wasser abgespült, vollständig getrocknet und in Sterilisationsbeutel (heisssiegelfähige Papier-/Kunststoffbeutel) gemäss SN EN 868 verpackt. Jeder Beutel wird thermisch versiegelt und mit einem Prozessindikator (Autoklavenband der Klasse 1 nach SN EN ISO 11140-1) versehen. Entscheidend ist, dass die Instrumente vor dem Verpacken vollständig trocken sind — Restfeuchtigkeit beeinträchtigt die Integrität des Beutels und die Wirksamkeit der Sterilisation.

Schritt 3 : Autoklavenzyklus

Die Beutel werden gemäss den Beladungsanweisungen des Herstellers in den Autoklaven eingelegt (nicht überladen, keine Beutel stapeln). Der empfohlene Zyklus ist 121 °C / 15 min ODER 134 °C / 5,5 min mit gesättigtem Dampf. Der Autoklav erstellt nach Abschluss des Zyklus einen Bericht — dieser Bericht ist der Nachweis, dass die Sterilisationsparameter erreicht wurden. In der Schweiz ist Klasse B nach SN EN 13060 der praktische Standard für jegliche wiederverwendbaren Instrumente, ergänzend zu sterilen Einmalnadeln und -kartuschen. Die SN EN 17169:2020 („Tätowieren — Sichere und hygienische Anwendung") ist die europäische Referenznorm.

Vor der ersten Charge des Tages wird ein Bowie-Dick- oder Helix-Test durchgeführt, um die Dampfdurchdringung zu überprüfen.

Schritt 4 : Etikettierung und Verfallsdatum

Nach dem Zyklus erhält jeder Beutel ein Rückverfolgungsetikett mit folgenden Angaben : Zyklusnummer, Sterilisationsdatum, Verfallsdatum (in der Regel 1-2 Monate bei einem einfachen Beutel — die Schweiz hat keine kodifizierte Aufbewahrungsfrist ; die GPA 2022 und das KIGAP empfehlen die Ausrichtung an SN EN 868 und SN EN ISO 11607) und Identifikation des Inhalts. Mit einer Rückverfolgungssoftware wie SecuSteri enthält das Etikett einen QR-Code, der den Beutel direkt mit dem Autoklavenbericht verknüpft.

Der Beutel wird vor der Kundin oder dem Kunden geöffnet, um nachzuweisen, dass das Instrument sterilisiert und innerhalb des Verfallsdatums ist. Dies ist besonders im Tätowier- und Piercingbereich wichtig, wo das Vertrauen der Kundschaft von der Transparenz des Prozesses abhängt.

Schritt 5 : Lagerung

Sterilisierte Beutel werden in einem sauberen, trockenen, geschlossenen und staubgeschützten Raum gelagert. Das FIFO-Prinzip (First In, First Out) gilt : Die ältesten Beutel werden zuerst verwendet. Der Lagerbereich muss vom Arbeitsbereich getrennt sein — die BAG-Richtlinie „Gute Arbeitspraxis" vom 16. August 2018 empfiehlt eine klare Trennung zwischen dem unreinen Bereich (Vordesinfektion), dem reinen Bereich (Verpackung und Autoklav) und dem Sterilgut-Lager. Der Eingriffsraum muss ausschliesslich für Tätowierungen genutzt werden, getrennt vom Empfangs- und Aufenthaltsbereich.

Schritt 6 : Aufzeichnung und Archivierung

Jeder Zyklus wird mit folgenden Daten erfasst : Datum, Uhrzeit, Zyklusnummer, Parameter (Temperatur, Druck, Haltezeit), Ergebnis (konform / nicht konform), Identifikation des Bedieners. Der Autoklavenbericht wird aufbewahrt (in Papierform oder digital). Die Schweiz hat keine kodifizierte Aufbewahrungsfrist in der MePV für Tattoo-, Piercing- und Permanent-Make-up-Studios ; die GPA 2022 und das KIGAP empfehlen die langfristige Archivierung für die zivilrechtliche Haftung. Bei einer Kontrolle der kantonalen Vollzugsbehörde (Kantonales Labor / ALV / SCAV / SAAV je nach Kanton) müssen alle Aufzeichnungen vorgelegt werden können.

Darüber hinaus muss jede Tätowier-, Piercing- oder Permanent-Make-up-Sitzung dokumentiert werden : Kundendaten (Name, Ausweisdokument, unterschriebene Aufklärung und Einwilligung mit Gesundheitserklärung, Altersnachweis), Beschreibung der durchgeführten Arbeit, verwendete Instrumente (mit Bezug zum Sterilisationszyklus), verwendete Farben oder Produkte (Chargennummer, Hersteller, Konformität mit der REACH-Verordnung Anhang XVII Eintrag 75 — Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 in der Schweiz seit dem 1. Februar 2025 verboten, umgesetzt via 8. Dezember 2023 EDI-Änderung) sowie etwaige Vorkommnisse. Die Hepatitis-B-Impfung der Tätowiererin oder des Tätowierers wird in der Schweiz als Best Practice empfohlen.

Der Schweizer Rahmen : Meldepflicht + kantonale Bewilligungspflicht-Eskalation nur in Genf und Neuenburg

Jedes Tattoostudio in der Schweiz muss seine Tätigkeit seit dem 1. Mai 2017 bei der kantonalen Vollzugsbehörde melden (Art. 62 LGV — Bundesmeldepflicht, verbindlich seit dem 1. Mai 2018). Die EDI-Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) Art. 4 bis 7 legt die Pflichten fest : Sorgfaltspflicht (Art. 4), Anforderungen an Farben (Art. 5), Hygiene der Farben (Art. 6) und sterile Apparate und Instrumente (Art. 7). EDI-Verordnung Art. 3 definiert Permanent-Make-up als Mikroimplantation von Pigmenten mit geringerer Beständigkeit als beim Tätowieren — dieselben Pflichten wie beim Tätowieren.

Die BAG-Weisung 2018/2 vom 16. April 2018 und die BAG-Richtlinie „Gute Arbeitspraxis" vom 16. August 2018 leiten den kantonalen Vollzug. Eine zusätzliche kantonale Bewilligungspflicht besteht ausschliesslich in Genf und Neuenburg — alle anderen Kantone wenden ausschliesslich die Bundesmeldepflicht an. Für Tätowierer, die auf Conventions oder Gastspots arbeiten, gilt der Schweizer Rahmen überall — ein digitales, portables Register wie SecuSteri ermöglicht es, die Einhaltung der Vorschriften bei jeder Kontrolle durch die kantonale Vollzugsbehörde nachzuweisen, unabhängig vom Standort. Das HQ-Label des VST (Verband Schweizerischer Berufstätowierer) ist ein privates Label — kein Bundes- oder Kantonszertifikat.

Häufige Fehler

Die Dokumentation nicht sofort nach dem Zyklus ausfüllen (Vergessen). Kein Verfallsdatum auf dem Beutel anbringen. Beutel in einer offenen oder feuchtigkeitsexponierten Schublade lagern. Den täglichen Bowie-Dick-Test nicht durchführen. Autoklavenberichte nicht aufbewahren. Einen Beutel verwenden, dessen Verfallsdatum abgelaufen ist, ohne ihn erneut aufzubereiten. Farben nicht mit Chargennummer und REACH-Konformität dokumentieren (Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 in der Schweiz seit 1.2.2025 verboten). Keine Aufklärung und unterschriebene Einwilligung mit Gesundheitserklärung vor jeder Sitzung einholen. Die neue Tätigkeit oder den Standortwechsel nicht bei der kantonalen Vollzugsbehörde gemäss Art. 62 LGV melden. In Genf und Neuenburg : die kantonale Bewilligungspflicht zusätzlich zur Bundesmeldepflicht zu beantragen vergessen.

Weiterführende Ressourcen

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