Sterilisationsvorschriften in Österreich: Was das Gesetz verlangt

Die Sterilisationsvorschriften in Österreich basieren auf dem Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) und der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) als bundesweit einheitlicher Rahmen für medizinische Einrichtungen. Zahnärztliche Ordinationen unterliegen seit 1. Mai 2025 zusätzlich der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025. Tattoo-, Piercing- und Permanent-Make-up-Betriebe werden federal-uniform durch ARPTV/ARFKMV reguliert mit jährlichem Unbedenklichkeitsnachweis. Tierärztliche Ordinationen brauchen seit 6. Dezember 2022 verpflichtend einen Sterilisator oder Autoklav (OrdiRL 2022). Dieser Leitfaden fasst die geltende Gesetzgebung, Kontrollbehörden und Sanktionen zusammen.

Wer ist zur Aufbereitung und Sterilisation verpflichtet?

Österreich wendet einen bundeseinheitlichen Rahmen an. Auf Bundesebene regelt die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV, BGBl. II Nr. 70/2007 idgF) auf Grundlage des Medizinproduktegesetzes 2021 (MPG 2021) die Aufbereitung von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) konkretisiert die Anforderungen und repräsentiert den Stand der Wissenschaft und Technik. Für zahnärztliche Ordinationen gilt seit 1. Mai 2025 zusätzlich die ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 (Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer): Anlage 1 macht das Mindestformat des Hygieneplans und des Reinigungs-/Desinfektionsplans verbindlich; Anlage 2 ordnet jedem Verfahren eine von 4 Risikokategorien (A/B/C/D) zu; § 24 Abs. 3 setzt für Bestandsordinationen den 1. Mai 2028 als Stichtag für Klasse-B-Sterilisator + RDG.

Tätowierer, Piercer und Permanent-Make-up-Anwenderinnen und -Anwender unterliegen der federal-uniformen ARPTV (BGBl. II Nr. 141/2003 idgF) und ARFKMV (BGBl. II Nr. 262/2008 idgF) — § 4 ARFKMV verlangt einen jährlichen Unbedenklichkeitsnachweis durch eine von Akkreditierung Austria akkreditierte Stelle, § 5 ARPTV eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Tierärztliche Ordinationen unterliegen der Ordinationsrichtlinie 2022 (OrdiRL) der Österreichischen Tierärztekammer: § 4 Abs. 1 Z 2 lit. h macht einen Sterilisator oder Autoklav zur verpflichtenden Mindestausstattung seit 6. Dezember 2022. Ärztliche Ordinationen einschließlich Dermatologie und ärztlicher Akupunktur unterliegen der ÄK-Hygieneverordnung 2014 (3. Novelle 2022). Fußpflege ist in Österreich Gewerbe gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 — der Beruf "Podologe/Podologin" als regulierter Heilberuf existiert hier nicht, es gelten die Anlage-1-Hygienevorschriften der ARFKMV. Reine Nagelstudios fallen unter Kosmetik gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 mit ARFKMV-Anlage-1-Hygienevorschriften — ohne Sterilisationspflicht.

ÖNORM EN 13060: Kleine Dampf-Sterilisatoren

Die ÖNORM EN 13060:2025-10-15 ist die österreichische Übernahme der europäischen Norm EN 13060 und definiert die Anforderungen an kleine Dampf-Sterilisatoren in Ordinationen und Betrieben. Sie unterscheidet drei Autoklav-Klassen: Klasse N (massive, unverpackte Instrumente), Klasse S (vom Hersteller spezifizierte Zyklen) und Klasse B (die vielseitigste Klasse — Hohlkörperinstrumente, verpackte Chargen, Textilien). Für oralchirurgische Eingriffe gemäß Anlage 2 ÖZÄK-HygV 2025 Kategorie D (z. B. Implantation, Lappenpräparation) ist Klasse B bereits jetzt zwingend vorgeschrieben; für am 1. Mai 2025 bestehende Bestandsordinationen wird sie spätestens bis 1. Mai 2028 verpflichtend (§ 24 Abs. 3). Eine maschinelle Reinigung und Desinfektion (RDG) gemäß ÖNORM EN ISO 15883 ist im selben Zeitrahmen verpflichtend. Für Tattoostudios mit Hohlkörperinstrumenten ist Klasse B Stand der Technik im Rahmen des § 4 ARFKMV-Unbedenklichkeitsnachweises.

Zuständige Behörden und Aufsichtsstellen

Dental — Landeszahnärztekammern und Bezirksverwaltungsbehörden: Die Österreichische Zahnärztekammer (ÖZÄK) und die jeweilige zuständige Landeszahnärztekammer überwachen die Einhaltung der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025; Disziplinarjurisdiktion liegt beim Disziplinarrat der ÖZÄK gemäß § 62 ZÄKG. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft außerhalb der Statutarstädte; Magistrat in Wien und anderen Statutarstädten) führt Ordinationsüberprüfungen gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG durch — angekündigt oder unangekündigt. Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) ist die fachliche Best-Practice-Referenz.

Tätowierung, Piercing und Permanent Make-up: Die federal-uniforme ARPTV/ARFKMV regelt die Hygieneanforderungen in allen 9 Bundesländern gleich. Die ÖNORM EN 17169:2020 definiert den Stand der Technik. Der jährliche Unbedenklichkeitsnachweis gemäß § 4 ARFKMV erfolgt durch eine von Akkreditierung Austria akkreditierte Stelle (z. B. HygCen Austria, WHU GmbH). Aufsicht: Bezirksverwaltungsbehörde / Gewerbebehörde.

Tierärztliche Ordinationen: Aufsicht durch die Österreichische Tierärztekammer sowie durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 TÄG. Disziplinarjurisdiktion: Disziplinarkommission der Tierärztekammer gemäß § 66 TÄKamG.

Ärztliche Ordinationen (Dermatologie, Akupunktur): Aufsicht durch die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) und die zuständige Landesärztekammer. Akupunktur ist in Österreich strikt den Ärztinnen und Ärzten vorbehalten gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 — ein außerärztlicher Heilberuf für Akupunktur existiert in Österreich nicht; Praktizierende halten in der Regel das ÖÄK-Diplom Akupunktur.

Fußpflege: Gewerbe gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 — Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde / Gewerbebehörde. Die ÖGSV-Stellungnahme S-08 (2017) zur Aufbereitung von Arbeitsgeräten für die Fußpflege ist die fachliche Best-Practice-Referenz; eine § 4 ARFKMV-UbN-Pflicht besteht für reine Fußpflege-Betriebe NICHT.

Was die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer Ordinationsüberprüfung prüft

Bei einer Ordinationsüberprüfung gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG werden für zahnärztliche Ordinationen folgende Punkte geprüft: Hygieneplan gemäß Anlage 1 ÖZÄK-HygV 2025 (verbindliches Mindestformat), Reinigungs- und Desinfektionsplan gemäß Anlage 1, Risikoeinstufung der Verfahren gemäß Anlage 2 (A/B/C/D), Sterilisationsdokumentation für jede Charge — als Ausdruck oder elektronische Speicherung der Prozessparameter (§ 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025 — beide explizit gleichwertig), tägliche Bowie-Dick-/Helixtests vor der ersten Charge, regelmäßige biologische Kontrollen mit Geobacillus stearothermophilus, Sachkenntnisnachweis des Personals (MPBV), 7-jährige Aufbewahrung gemäß § 6 Abs. 3 und Wartungsdokumentation der Aufbereitungsgeräte. Für Tattoo-, Piercing- und PMU-Betriebe ist der jährliche Unbedenklichkeitsnachweis (UbN) das zentrale Prüfdokument.

Sanktionen bei Verstößen

Zahnärztliche Ordinationen: Disziplinarstrafen gemäß § 58 Abs. 1 ZÄKG: schriftlicher Verweis · Geldstrafe bis 40.000 € · befristete Untersagung der Berufsausübung · Streichung aus der Zahnärzteliste. Disziplinarjurisdiktion: Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 62 ZÄKG); Beschwerde an LVwG des Landes.

Tätowierung, Piercing und Permanent Make-up: Verwaltungsstrafe gemäß § 366 GewO 1994 bis 3.600 € · die Nichtvorlage des jährlichen Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 4 ARFKMV ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen · behördliche Schließung durch die Gewerbebehörde möglich. Die federal-uniforme Regelung gilt in allen 9 Bundesländern gleich.

Tierärztliche Ordinationen: Disziplinarstrafen gemäß § 64 Abs. 1 TÄKamG: schriftlicher Verweis · Geldstrafe bis zum Dreißigfachen der Kammerumlage für selbständige Mitglieder · befristete Untersagung der Berufsausübung · Streichung aus der Tierärzteliste. Disziplinarjurisdiktion: Disziplinarkommission der Tierärztekammer (§ 66 TÄKamG); Beschwerde an LVwG des Landes.

Vorschriften nach Berufsgruppe

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