Sterilisationsdokumentation ist nicht nur Buchführung — es ist eine gesetzliche Pflicht mit präzisen Anforderungen. SecuSteri ist darauf ausgelegt, diese zu erfüllen.
In Österreich gelten federal-uniform strenge Vorgaben für die Aufbereitung von Medizinprodukten in allen Berufsgruppen, die wiederverwendbare Instrumente einsetzen. Zahnärztliche Ordinationen unterliegen seit 1. Mai 2025 der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025: Anlage 1 macht das Mindestformat des Hygieneplans und des Reinigungs-/Desinfektionsplans verbindlich; Anlage 2 ordnet jedem Verfahren eine von 4 Risikokategorien (A/B/C/D) zu; § 24 Abs. 3 setzt für Bestandsordinationen den 1. Mai 2028 als Stichtag für Klasse-B-Sterilisator + RDG; § 6 Abs. 3 schreibt 7 Jahre Aufbewahrung vor. Tattoo-, Piercing- und Permanent-Make-up-Studios unterliegen federal-uniform der ARPTV (BGBl. II Nr. 141/2003) und ARFKMV (BGBl. II Nr. 262/2008): § 4 ARFKMV verlangt einen jährlichen Unbedenklichkeitsnachweis (UbN) durch eine von Akkreditierung Austria akkreditierte Stelle, § 5 ARPTV eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist, Anlage 1 ARFKMV verpflichtende Hepatitis-B-Impfung. Fußpflege ist Gewerbe gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 mit Anlage-1-Hygienevorschriften der ARFKMV — ein Podologengesetz wie in Deutschland existiert in Österreich nicht. Tierärztliche Ordinationen unterliegen der OrdiRL 2022: § 4 Abs. 1 Z 2 lit. h macht einen Sterilisator oder Autoklav seit 6. Dezember 2022 zur verpflichtenden Mindestausstattung. Die ÖNORM EN 13060:2025-10-15 definiert die technischen Anforderungen an Kleinsterilisatoren (Klasse B, S und N). SecuSteri deckt die Dokumentationspflichten aller regulierten Berufsgruppen in Österreich ab.
Die ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 verlangt mit § 5 Aufzeichnungspflichten und Anlage 1 (verbindliches Mindestformat) eine vollständige Chargendokumentation für jeden Sterilisationszyklus, die belegt, dass die Parameter eingehalten wurden. Bei einer Ordinationsüberprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG wird die Qualität dieser Dokumentation überprüft. SecuSteri erstellt für jede Charge einen Rückverfolgbarkeitsdatensatz, der vom Bediener mit seinem persönlichen PIN-Code digital freigegeben wird. Nach der Freigabe ist der Datensatz gesperrt — keine Änderung ist mehr möglich. Es ist das digitale Äquivalent eines dedizierten Sterilisationsregisters, ohne die Risiken verblassender Thermoausdrucke oder unleserlicher Handschrift.
Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) und die Anlage 2 ÖZÄK-HygV 2025 (4-Kategorien-Risikoklassifikation A/B/C/D) fordern eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Autoklav bis zum Patienten — insbesondere für Kategorie-C-Verfahren (Pulpa-Kontakt) und Kategorie-D-Verfahren (oralchirurgisch), die zusätzlich auf maximal 6 Monate Sterilgut-Lagerung begrenzt sind. SecuSteri geht noch weiter: Jedes sterilisierte Instrument ist mit seiner Charge, dem Bediener, dem Behälter und dem Verfallsdatum verknüpft. Die Rückverfolgbarkeitskette ist vollständig und überprüfbar — vom Sterilisationszyklus bis zum Patienteneintrag.
Jede relevante Aktion in SecuSteri wird in einem manipulationssicheren Audit-Trail protokolliert: Wer hat was getan, wann und an welchem Datensatz. Dieser Trail ist ausschließlich schreibbar — eine Änderung oder Löschung ist technisch unmöglich, selbst für einen Administrator. Im Falle einer Ordinationsüberprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines disziplinarrechtlichen Verfahrens vor dem Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 62 ZÄKG) bzw. der Disziplinarkommission der Tierärztekammer (§ 66 TÄKamG) steht die vollständige Aktionshistorie zur Verfügung.
Jeder Bediener gibt Chargen mit seinem persönlichen 4-stelligen PIN-Code frei. Diese Freigabe identifiziert die Person, die für die Validierung der Charge verantwortlich ist — unverzichtbar für die persönliche Haftung. Der PIN wird als kryptografischer Hash (bcrypt) gespeichert — selbst der SecuSteri-Administrator kann ihn nicht einsehen.
Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) und die ÖNORM EN 13060:2025-10-15 fordern drei Kontrollebenen: physikalisch (Zyklusparameter), chemisch (Indikatoren) und biologisch (Sporenpräparate). § 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025 akzeptiert ausdrücklich elektronische Speicherung von Druck und Temperatur als gleichwertig zum Papierausdruck. SecuSteri dokumentiert alle Autoklavkontrollen — Vakuumtest, Bowie-Dick, Helix, biologische Kontrollen — verknüpft mit jedem Gerät, mit Datum und Ergebnis. Bei einer Ordinationsüberprüfung ist die komplette Kontrollhistorie jedes Autoklaven sofort verfügbar.
Für zahnärztliche Ordinationen gilt eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren gemäß § 6 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025; für Tattoo-, Piercing- und PMU-Betriebe gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäß § 5 ARPTV. SecuSteri bewahrt Ihre Daten automatisch gemäß Ihrer Planlaufzeit auf: 5 Jahre (Standard), 10 Jahre (Pro), unbegrenzt (Clinic+). Kein Risiko durch Verlust, Brand oder Wasserschäden. Ihre Sterilisationsdokumentation ist jederzeit abrufbar — ob für eine Ordinationsüberprüfung der Bezirksverwaltungsbehörde, ein disziplinarrechtliches Verfahren oder Ihre eigene Qualitätssicherung.
Ihre Daten werden in der Europäischen Union auf der Scaleway-Infrastruktur in Paris gehostet. Österreich ist als EU-Mitgliedstaat vollständig durch die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) abgedeckt — EU-Hosting erfüllt alle Anforderungen an die Datenresidenz. Die Übertragung zwischen Ihrem Browser und unseren Servern ist verschlüsselt (TLS). Ruhende Daten sind verschlüsselt. SecuSteri ist DSGVO-konform: Auskunftsrecht, Recht auf Datenübertragbarkeit, Recht auf Löschung. Ihre Daten verlassen niemals die EU. Wir verkaufen Ihre Daten nicht und verwenden sie nicht für Werbung.
Sie können jederzeit einen vollständigen Export aller Ihrer Daten (Chargen, Instrumente, Autoklaven, Audit-Trail) als komprimiertes CSV-Archiv anfordern, das per E-Mail zugestellt wird. Der Export umfasst das Aufbewahrungsfenster Ihres Plans. Ihre Daten gehören Ihnen — Sie können sie jederzeit abrufen.
Das Papierregister ist in vielen österreichischen Ordinationen nach wie vor Standard. Doch Papierregister bergen dokumentierte Risiken: fehlende Seiten, unleserliche Handschrift, vergessene Einträge nach einem hektischen Zyklus, keine Möglichkeit zur schnellen Suche und keine Sicherungskopie bei einem Schaden. Thermoausdrucke der Autoklaven verblassen mit der Zeit — ein erhebliches Problem angesichts der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht (§ 6 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025) bzw. der 10-jährigen Frist für Tattoo-/Piercing-/PMU-Betriebe (§ 5 ARPTV). Österreich ist federal-uniform geregelt: 9 Bundesländer, ein bundeseinheitlicher Rahmen. Für zahnärztliche Ordinationen drohen Disziplinarstrafen gemäß § 58 Abs. 1 ZÄKG bis 40.000 € + Streichung aus der Zahnärzteliste + Disziplinarrat ÖZÄK; für Tattoo-, Piercing- und PMU-Betriebe drohen Verwaltungsstrafen gemäß § 366 GewO 1994 bis 3.600 € + Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Nichtvorlage des UbN; für tierärztliche Ordinationen Disziplinarstrafen gemäß § 64 TÄKamG. Ordinationen, die ihre Aufbereitungsdokumentation gemäß Anlage 1 ÖZÄK-HygV 2025 führen, sind bei der nächsten Ordinationsüberprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorbereitet — und erfüllen den 1. Mai 2028 Klasse-B + RDG Stichtag rechtzeitig. SecuSteri beseitigt die Risiken des Papierregisters und erfüllt dieselben beruflichen Pflichten.
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