Jede zahnärztliche Ordination in Österreich muss seit 1. Mai 2025 ein Aufbereitungsprotokoll gemäß § 5 Aufzeichnungspflichten der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 führen — einschließlich Hygieneplan und Reinigungs-/Desinfektionsplan im verbindlichen Mindestformat der Anlage 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft diese bei behördlichen Ordinationsüberprüfungen gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG. Klasse-B-Sterilisator und RDG werden für Bestandsordinationen bis 1. Mai 2028 verpflichtend (§ 24 Abs. 3). Dieser Leitfaden beschreibt, was Ihr Protokoll enthalten muss.
In Österreich muss jede zahnärztliche Ordination seit 1. Mai 2025 über einen schriftlichen Hygieneplan verfügen, der die Aufbereitung von Medizinprodukten detailliert beschreibt. Der Plan folgt dem verbindlichen Mindestformat der Anlage 1 ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 — gemeinsam mit dem ebenfalls in Anlage 1 vorgegebenen Reinigungs- und Desinfektionsplan. Beide müssen für das gesamte Personal zugänglich und bei einer Ordinationsüberprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG vorlegbar sein. § 5 Aufzeichnungspflichten ÖZÄK-HygV 2025 begründet die rechtliche Verpflichtung; die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) bildet die fachliche Grundlage. Der Hygieneplan ist kein einfaches Poster an der Wand — er ist ein operatives Dokument, das beschreibt, wie, wann und wer jeden Schritt durchführt.
Sein Fehlen oder seine Unvollständigkeit ist eine der häufigsten Beanstandungen bei Ordinationsüberprüfungen. Die Einhaltung der anerkannten Normen (ÖNORM EN 13060:2025-10-15, ÖNORM EN ISO 15883) ist die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufbereitung. Die ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 macht das Anlage-1-Mindestformat verbindlich; § 24 Abs. 3 setzt den 1. Mai 2028 als Stichtag für Klasse-B-Sterilisator + RDG in Bestandsordinationen. Eine vollständige Dokumentation ist die Grundlage jeder Ordinationsüberprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde — kein "wir nehmen an, es ist ordnungsgemäß", sondern eine nachweisbare Aufbereitungspraxis.
Ein vollständiger Hygieneplan für eine österreichische zahnärztliche Ordination muss enthalten: Die Benennung der verantwortlichen Person für die Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß MPBV, einschließlich deren Sachkenntnisnachweis (gemäß ÖGSV-Leitlinie 11). Eine detaillierte Beschreibung jeder Stufe der Aufbereitungskette (Vorreinigung, maschinelle Reinigung und Desinfektion im RDG nach ÖNORM EN ISO 15883, Spülung, Trocknung, Kontrolle, Verpackung, Sterilisation, Freigabe, Lagerung). Die in jeder Stufe verwendeten Produkte (Handelsname, Konzentration, Einwirkzeit). Die Sterilisationsparameter des Autoklaven (Programm, Temperatur, Druck, Dauer — 134 °C / 3 min ODER 121 °C / 15 min gemäß § 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025). Die Häufigkeit und Art der Kontrollen (täglicher Bowie-Dick-/Helix-Test, chemische Indikatoren bei jeder Charge, regelmäßige biologische Indikatoren). Die Risikobewertung gemäß Anlage 2 (Zuordnung der ordinationsrelevanten Verfahren zu den Kategorien A/B/C/D). Das Verfahren bei einem fehlgeschlagenen Zyklus oder nicht konformem Test. Den Wartungsplan des Autoklaven (Wartungen, Kalibrierungen, Dichtungswechsel). Instrumentenspezifische Aufbereitungsanweisungen gemäß ÖNORM EN ISO 17664 (Herstellerangaben).
Der Hygieneplan muss aktualisiert werden, wenn sich ein Produkt, ein Gerät oder ein Verfahren ändert. Jede Aktualisierung muss datiert und von der verantwortlichen Person unterschrieben werden. Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) bietet eine aktuelle Orientierungshilfe für die Erstellung.
Die Validierung eines Autoklavenzyklus besteht darin, zu überprüfen, ob die aufgezeichneten Parameter (Temperatur, Druck, Dauer) mit den Parametern des gewählten Programms übereinstimmen. Ein Zyklus ist konform, wenn der Autoklavenbericht zeigt, dass die erforderlichen Werte für die festgelegte Dauer erreicht und gehalten wurden — gemäß § 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025 sind 134 °C / 3 min oder 121 °C / 15 min die Mindestparameter. § 20 Abs. 5 akzeptiert ausdrücklich elektronische Speicherung von Druck und Temperatur als gleichwertig zum Papierausdruck.
Neben den physikalischen Parametern umfasst die Validierung: Überprüfung, dass der Bowie-Dick- oder Helix-Test des Tages konform war, Kontrolle, dass die chemischen Indikatoren korrekt umgeschlagen haben, Dokumentation des Ergebnisses des biologischen Indikators (falls zutreffend) und visuelle Kontrolle der Beutelintegrität nach dem Zyklus (keine Feuchtigkeit, Versiegelung intakt). Ein nicht konformer Zyklus invalidiert die gesamte Charge — die Instrumente müssen erneut verpackt und sterilisiert werden. Die Anlage 2 ÖZÄK-HygV 2025 bestimmt das erforderliche Aufbereitungsverfahren je Verfahrenstyp; Hohlkörperinstrumente (Turbinen, Winkelstücke) erfordern den Helix-Test zur Validierung der Dampfdurchdringung. Eine jährliche Leistungsqualifikation gemäß ÖNORM EN ISO 17665-1 ist Best-Practice; eine externe Validierung ist gemäß § 22 ÖZÄK-HygV 2025 nur auf behördliche Anordnung verlangt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft außerhalb der Statutarstädte; Magistrat in Wien und anderen Statutarstädten) ist die Behörde, die zahnärztliche Ordinationen gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG inspiziert. Ordinationsüberprüfungen können angekündigt (im Rahmen des regulären Inspektionskalenders) oder unangekündigt (bei Beschwerden oder Hygienevorfällen) erfolgen. Der Inspektor überprüft: die Existenz des Hygieneplans im Anlage-1-Mindestformat, seine Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, dass das Personal ihn kennt und anwendet, dass die Aufbereitungsdokumentation vollständig und aktuell ist, und dass die periodischen Kontrollen (Bowie-Dick, biologische Kontrollen) wie dokumentiert durchgeführt werden.
Die zuständige Landeszahnärztekammer kann ebenfalls Qualitätsprüfungen durchführen und ist Ansprechpartner bei Beschwerden über die Ordinationshygiene. Disziplinarjurisdiktion liegt beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 62 ZÄKG. Die Qualifikation der verantwortlichen Person gemäß MPBV wird besonders geprüft — die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) definiert die erforderlichen Sachkenntnisse für die Aufbereitung von Medizinprodukten in der zahnärztlichen Ordination.
Jede Charge muss gemäß Anlage 1 ÖZÄK-HygV 2025 dokumentiert werden: Firmenname/Typenbezeichnung Sterilisator, Sterilisationsverfahren, Datum, Sterilisationschargennummer, Beginn/Ende, Wirksamkeitsdokumentation (Bowie-Dick-/Helixtest, Chemoindikator, biologische Kontrolle), Liste der Instrumente in der Charge, Identifikation des Bedieners und Anmerkungen falls vorhanden (z. B. "reduzierte Beladung", "Zyklus nach Bowie-Dick-Fehler wiederholt"). Gemäß § 6 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025 müssen diese Aufzeichnungen 7 Jahre aufbewahrt werden — länger als die allgemeine MPBV-Frist.
Der gedruckte oder digitale Autoklavenbericht muss zusammen mit dem Nachweis aufbewahrt werden — § 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025 erlaubt explizit elektronische Speicherung gleichwertig zum Papierausdruck. In einem digitalen System wie SecuSteri wird der Bericht automatisch importiert, die Parameter werden extrahiert und der Nachweis wird ohne manuelle Eingabe erstellt — das Risiko von Übertragungsfehlern wird eliminiert.
Für eine vollständige Darstellung der Aufbereitungskette Schritt für Schritt lesen Sie die Anleitung zur Aufbereitungskette in der zahnärztlichen Ordination. Für die biologischen und physikalisch-chemischen Kontrollen lesen Sie die Anleitung zu biologischen Kontrollen. Für die allgemeinen Sterilisationsvorschriften in Österreich lesen Sie die Anleitung zu Sterilisationsvorschriften.
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