Die ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) definiert die Aufbereitungskette als unidirektionalen Arbeitsablauf von kontaminiert zu steril. Die Anlage 2 der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 ordnet jedem zahnärztlichen Verfahren eine von vier Risiko-Kategorien (A/B/C/D) zu, die das erforderliche Aufbereitungsverfahren bestimmen — von Reinigung + Desinfektion (Kategorie A) bis zur Klasse-B-Sterilisation mit maximal 6 Monaten Lagerung (Kategorie D). Hier ist die vollständige Kette für zahnärztliche Ordinationen in Österreich.
Die Aufbereitungskette ist das Grundprinzip der Sterilisation in zahnärztlichen Ordinationen: Instrumente bewegen sich stets von unrein zu rein und von rein zu steril — ohne jemals einen Schritt zurückzugehen. Dieser unidirektionale Fluss verhindert die Rekontamination bereits aufbereiteter Instrumente. In einer österreichischen Ordination erfordert dies eine konsequente räumliche (getrennte Bereiche) und zeitliche (Schritte in strikter Reihenfolge) Organisation, wie von der ÖGSV-Leitlinie 11 (2024) und der ÖZÄK-Hygieneverordnung 2025 (in Kraft seit 1. Mai 2025) gefordert. Die Anlage 2 ÖZÄK-HygV 2025 ordnet jedem zahnärztlichen Verfahren eine von vier Risikokategorien zu (A/B/C/D — nach Behandlungstyp, nicht nach Instrumententyp), die das erforderliche Aufbereitungsverfahren bestimmen.
Unmittelbar nach der Anwendung werden die Instrumente in ein Dekontaminationsbad (enzymatische oder reinigungs-desinfizierende Lösung) eingelegt. Dieser Schritt reduziert die initiale Keimbelastung und schützt das Personal bei der weiteren Handhabung. Die Einwirkdauer richtet sich nach dem verwendeten Produkt (in der Regel 15-30 Minuten). Rotierende Instrumente (Turbinen, Winkelstücke) folgen den Herstelleranweisungen — einige erfordern eine Schmierung vor der Reinigung.
Die Vorreinigung darf nicht verzögert werden: Organische Rückstände (Blut, Speichel), die auf dem Instrument eintrocknen, sind in der Reinigungsphase wesentlich schwerer zu entfernen und können Mikroorganismen während der Sterilisation schützen.
Die Reinigung entfernt organische Rückstände (Blut, Speichel, Debris), die eine wirksame Sterilisation verhindern würden. In österreichischen zahnärztlichen Ordinationen ist das Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) gemäß ÖNORM EN ISO 15883 der Standard — automatisiert, reproduzierbar und für Ordinationen mit hohem Instrumentenaufkommen empfohlen. § 24 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025 macht das RDG für am 1. Mai 2025 bestehende Ordinationen bis spätestens 1. Mai 2028 verpflichtend. Das Ultraschallbad (Kavitationsreinigung, wirksam für Hohlkörper- und Gelenkinstrumente) ist eine zusätzliche Option. Manuelle Reinigung mit Bürsten ist weiterhin zulässig, jedoch weniger reproduzierbar und birgt ein höheres Verletzungsrisiko für das Personal.
Nach der Reinigung werden die Instrumente mit sauberem Wasser abgespült (idealerweise VE-Wasser oder demineralisiertes Wasser, um Kalkablagerungen zu vermeiden) und sorgfältig getrocknet. Die Trocknung ist ein häufig vernachlässigter, aber essentieller Schritt: Feuchte Instrumente in einem Beutel beeinträchtigen die Sterilität der Verpackung. Die Trocknung kann mit medizinischer Druckluft oder einem fusselfreien Einwegtuch erfolgen.
Jedes Instrument wird vor der Verpackung visuell kontrolliert (Restrückstände, Funktionszustand, Korrosion). Die Instrumente werden in Sterilisationsbeutel (hitzebeständige Papier-/Kunststoffbeutel) passend zu ihrer Größe eingelegt. Die Beutel werden thermisch versiegelt. Das Sterilisationsdatum und die Chargennummer müssen gemäß § 21 ÖZÄK-HygV 2025 auf jedem Beutel vermerkt sein — dies ist der Beginn der Rückverfolgbarkeit.
Die Beutel werden gemäß den Beladungsanweisungen in den Autoklaven eingelegt (nicht überladen, keine Beutel stapeln). In österreichischen zahnärztlichen Ordinationen ist der Autoklav der Klasse B nach ÖNORM EN 13060:2025-10-15 der Standard — er ist der einzige, der Hohlkörperinstrumente und verpackte Beladungen zuverlässig sterilisieren kann. Für Anlage-2-Kategorie-D-Verfahren (oralchirurgisch — Implantation, Lappenpräparation) ist Klasse B bereits jetzt zwingend vorgeschrieben; für am 1. Mai 2025 bestehende Bestandsordinationen wird sie spätestens bis 1. Mai 2028 verpflichtend (§ 24 Abs. 3). Der Standardzyklus ist 134 °C / 3 min ODER 121 °C / 15 min (§ 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025). Vor der ersten Charge des Tages überprüft ein Bowie-Dick- oder Helix-Test die ordnungsgemäße Funktion des Autoklaven.
Nach Abschluss des Zyklus erstellt der Autoklav einen Bericht mit den aufgezeichneten Parametern (Temperatur, Druck, Dauer). Dieser Bericht ist das zentrale Element der Rückverfolgbarkeit — er beweist, dass die Sterilisationsbedingungen erreicht wurden. § 20 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025 akzeptiert ausdrücklich elektronische Speicherung von Druck und Temperatur als gleichwertig zum Papierausdruck.
Dentale Turbinen, Winkelstücke und Ultraschall-Handstücke sind Hohlkörperinstrumente — der Dampf muss in die inneren Kanäle eindringen, um die Sterilisation zu gewährleisten. Daher ist ein Autoklav der Klasse B (mit Vorvakuum-Zyklus) erforderlich: Autoclaven der Klasse N sterilisieren Hohlkörperinstrumente nicht zuverlässig. Die Anlage 2 ÖZÄK-HygV 2025 ordnet Verfahren mit Pulpa-Kontakt (Wurzelkanalbehandlung, Extraktion) der Kategorie C zu und oralchirurgische Eingriffe (Implantation, Lappenpräparation) der Kategorie D — beide erfordern verpackte Sterilisation und maximal 6 Monate Sterilgut-Lagerung. Die Spaulding-Klassifikation (Unkritisch / Semikritisch / Kritisch) bleibt als ergänzendes technisches Konzept relevant, ist aber in Österreich nicht das primäre regulatorische Schema — Anlage 2 ist es.
Turbinen erfordern besondere Aufmerksamkeit: Schmierung gemäß Herstelleranweisung vor der Reinigung, Verwendung des Helix-Tests (nicht Bowie-Dick) zur Validierung der Dampfdurchdringung in den Kanälen und individuelle Verpackung in geeigneten Beuteln. Ein fehlgeschlagener Helix-Test bedeutet, dass die Hohlkörperinstrumente der Charge nicht sterilisiert sind — selbst wenn der Autoklavenbericht "Zyklus konform" anzeigt. Weitere Informationen zu den Autoklaven-Tests finden Sie in der Anleitung zu biologischen Kontrollen.
Nach erfolgreicher Sterilisation erfolgt die Freigabe der Charge durch die verantwortliche Person für die Aufbereitung von Medizinprodukten (gemäß MPBV; siehe auch § 5 Aufzeichnungspflichten ÖZÄK-HygV 2025). Sterilisierte Beutel werden in einem sauberen, trockenen, staub- und lichtgeschützten Bereich gelagert. Das Verfallsdatum hängt vom Verpackungstyp und den Lagerbedingungen ab — in der Anwendung 1 bis 6 Monate je nach Verpackung. Für Anlage-2-Kategorie-C- und Kategorie-D-Verfahren ist die maximale Sterilgut-Lagerdauer auf 6 Monate begrenzt. Ein Beutel, dessen Integrität beeinträchtigt ist (eingerissen, geöffnet, feucht), muss erneut verpackt und sterilisiert werden.
Für Details zur Berechnung des Verfallsdatums lesen Sie unsere Anleitung zum Verfallsdatum.
Die Rückverfolgbarkeit ist der Schritt, den die meisten Ordinationen vernachlässigen — und der, den die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer Ordinationsüberprüfung gemäß § 36 Abs. 2 ZÄG zuerst überprüft. Jede Charge muss gemäß Anlage 1 ÖZÄK-HygV 2025 dokumentiert werden: Firmenname/Typenbezeichnung Sterilisator, Sterilisationsverfahren, Datum, Chargennummer, Beginn/Ende, Wirksamkeitsdokumentation, Unterschrift. Die Verbindung zwischen Patient, verwendeten Instrumenten und Sterilisationszyklus muss hergestellt und nachprüfbar sein. Gemäß § 6 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025 müssen diese Aufzeichnungen 7 Jahre aufbewahrt werden.
SecuSteri importiert den Autoklavenbericht automatisch, der Bediener wählt die Instrumente der Charge aus, bestätigt mit seinem PIN-Code, und der Rückverfolgbarkeitsnachweis wird erstellt. QR-Etiketten verknüpfen jeden Beutel mit seinem Zyklus.
Die Vorreinigung auslassen (eingetrocknete Rückstände sind in der Reinigung viel schwerer zu entfernen). Noch feuchte Instrumente verpacken. Den Autoklaven überladen (verhindert, dass der Dampf alle Oberflächen erreicht). Die Aufbereitungskette durchbrechen (gereinigte Instrumente auf einer kontaminierten Fläche ablegen). Zyklen nicht dokumentieren (ein fehlendes oder unvollständiges Register ist die häufigste Beanstandung bei Ordinationsüberprüfungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde). Die Freigabe ohne benannte verantwortliche Person durchführen.
Überprüfen Sie jeden Compliance-Punkt vor der Inspektion. Laden Sie das PDF sofort herunter — keine E-Mail erforderlich.